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Anfechtung eines gewerblichen Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss
LG Essen, AZ: 17 O 88/12, 27.11.2012
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BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 67/06, 06.08.2008
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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Eine Einschränkung der Saldotheorie zum Schutz des arglistig Getäuschten ist nach Auffassung des BGH nicht geboten, weil der Täuschende Bereicherungsausgleich verlangen kann, so dass Gegenansprüche des Getäuschten ohne weiteres als Abzugspositionen in die Saldierung einzubeziehen sind. Das Landgericht hätte die Differenz der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete ermitteln und hieraus den Wertersatz feststellen müssen.
Auf die Streitfrage kam es im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr an, da der Kläger bei seiner Klage bereits die Differenz zur ortsüblichen Miete berücksichtigt hatte und diese zwischen den Parteien unstreitige Differenz immer noch deutlich über der Klageforderung lag.