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Gibt der Online-Händler an, dass seine Waren "bald verfügbar sind" handelt es sich um wettbewerbswidrige Werbung; §§ 3, 3a UWG
BGH Karlsruhe, AZ: 6 U 3815/17, 17.05.2018
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Keywords: Online Internet www Verkauf Handel Versand Verkäufer Seite nicht lieferbar bald verfügbar Liefertermin angaben Werbung nicht erlaubt verboten widrig Wettbewerb Abmahnung möglich Anspruch auf Unterlassen
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