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Vermieter haftet für Umzugskosten bei unterlassener Mängelbeseitigung; §§ 538, 542 BGB
LG Essen, AZ: 1 S 614/87, 08.04.1988
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Zieht der Mieter wegen eines Mangels der Mietsache aus der Wohnung aus, muss der Vermieter Schadensersatz für den Umzug leisten.

Wird die neu angemietete Wohnung in Eigenarbeit renoviert, kann der Mieter hierfür 10,00 DM/Stunde als Ersatz verlangen.

Der Mieter hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für neue Tapeten, Gardinen und Teppiche. Allerdings muss sich der Mieter einen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schadenersatz Schadensersatz Rechtsanwalt Frank Dohrmann Umzugskosten Eigenleistung