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Wie ist die Angabe "laut Vorbesitzer" auszulegen?
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 253/05, 12.03.2008
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Wer sich, im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht, bringt damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, woher er die Angabe entnommen hat und dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt. Die Einschränkung „laut Vorbesitzer“ spricht dafür, dass ein Verkäufer keine Beschaffenheitspflicht hinsichtlich der entsprechenden Eigenschaft übernehmen will.

Aus der Angabe "Unfallschäden laut Vorbesitzer Nein" ergibt sich auch keine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das verkaufte Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist. Zwar bleibt wegen der Einschränkung "lt. Vorbesitzer" mittelbar offen, ob das Fahrzeug entgegen den Angaben des Vorbesitzers vielleicht doch nicht unfallfrei ist. Daraus folgt aber noch nicht eine entsprechende Vereinbarung.

Die "Pflichtverletzung", die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als 1% des Kaufpreises beträgt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 14. September 2005, VIII ZR 363/04, WM 2005, 2293, unter B II 2, und vom 10. Oktober 2007, VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, unter II 2).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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