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Gebrauchtwagenkauf mit "TÜV-Zusicherung", § 459 Abs. 2 BGB a.F.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 145/87, 24.02.1988
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Verspricht ein Kraftfahrzeughändler mit eigener Werkstatt bei dem von ihm vermittelten Verkauf eines gebrauchten Pkw mit der Abrede "TÜV neu ...", das Fahrzeug werde noch einer Hauptuntersuchung (StVZO § 29) unterzogen, so liegt darin zugleich die Zusicherung nach BGB § 459 Abs 2, der Pkw werde bei Übergabe dem für die Hauptuntersuchung erforderlichen Zustand entsprechen.

Ist die Zusicherung gegenüber dem Verkäufer wegen Vollmachtsüberschreitung des Fahrzeughändlers unwirksam, so haftet dieser dem Käufer nach BGB § 179 iVm BGB §§ 459 Abs 2, 463 für den daraus entstandenen Schaden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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