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Zahlung der vollständigen Prozesskosten unterbricht Verjährung, § 209 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 35/67, 31.03.1969
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Ist ein Prozess zu dem Zeitpunkt, an dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, bereits anhängig, so liegt mit dem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist zugleich der Zustand der Unterbrechung vor.

Hat der Kläger in seinem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls zugleich den Antrag auf Verweisung an das Landgericht gestellt, so hat das Landgericht, an das der Prozess verwiesen wurde, nach Zahlung der weiteren halben Prozessgebühr Termin zu bestimmen, ohne dass es noch eines von einem Anwalt gestellten Antrags bedarf. Das gilt jedenfalls dann, wenn schon mit dem Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls ein Antrag auf Terminbestimmung gestellt worden war.

Die Zahlung dieser Gebühr ist in einem solchen Falle ein Weiterbetreiben des Prozesses im Sinne des BGB § 211 Abs. 2 S 2.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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