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Eine fehlende Herstellergarantie stellt einen Sachmangel dar; § 434 I BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 134/15, 15.06.2016
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Der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz an die Stelle des § 459 BGB aF getretene § 434 BGB geht von einem wesentlich weiteren Sachmangelbegriff aus, so dass auf diese Vorschrift die enge Beschaffen-heitsdefinition des § 459 Abs. 1 BGB aF nicht mehr angewendet werden kann.

Als Beschaffenheit einer Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB sind sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben.

Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug stellt in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, so dass dessen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift - einen Sachmangel begründet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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