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Wann ist der Diebstahl vollendet ? / Keine Kennzeichung als schwerer Fall im Urteilsspruch
BGH Karlsruhe, AZ: 1 StR 45/70, 21.04.1970
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Bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen, wie Geldscheinen, Geldstücken und Schmuckstücken, lässt die Verkehrsauffassung für die vollendete Wegnahme schon ein Ergreifen und Festhalten der Sache genügen.

Bei Anwendung des § 243 StGB n.F. ist die Bewertung der Tat als schwerer Fall nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen. Eine derartige Kennzeichnung wäre nur dann geboten, wenn die erschwerenden Umstände eine selbständige tatbestandliche Qualifikation begründeten.
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