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Diebstahl im Selbstbedienungsladen; § 242 I StGB
OLG Düsseldorf, AZ: 5 Ss 248/85 - 199/85 I, 03.08.1984
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Wenn der Täter Waren in eine mitgeführte Tasche steckt oder in seiner Kleidung verbirgt, liegt ein vollendeter Diebstahl vor.

Die natürliche Lebensausfassung weist demjenigen ausschließlichen Gewahrsam zu, der Waren in seiner Tasche oder Kleidung trägt, die Ware ist in die höchstpersönliche Sphäre des Täters gelangt und dadurch vor den Zugriffen anderer zunächst geschützt.

Der Täter begründet jedoch noch keinen ausschließlichen Gewahrsam, wenn er die Ware in den Einkaufswagen legt, sodass sie für jeden zugriffbereit ist.

Entfernt sich der Täter von der Kasse, hat aber noch nicht den Laden verlassen, liegt kein Gewahrsamsbruch, sondern nur eine Gewahrsamsgefährdung vor.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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