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Zu den Grenzen einer Wirtschaftseinheit für die Gebäudeversicherung; § 556 BGB
AG Bottrop, AZ: 8 C 53/18, 27.09.2018
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Unabhängig davon, ob die Ausschlussfrist nach § 556 Abs. 3 S. 2 und 3 BGB abgelaufen ist, resultiert aus dem Bestehen eines inhaltlichen Abrechnungsfehlers für den Mieter zwar kein Recht die Nachzahlungen bezüglich der Nebenkosten zu
verweigern.

Der Mieter ist allerdings berechtigt, den Nachforderungsanspruch unter Abzug der
inhaltlichen Fehler anzupassen.

Bei der Abrechnung nach Wirtschaftseinheiten berührt der Umstand, dass in der Abrechnung mehrere Häuser zu einer Wirtschafts- und Abrechnungseinheit zusammengefasst und nicht für jedes Gebäude getrennt die dort angefallenen Kosten ermittelt sind, nicht die formelle Wirksamkeit der Abrechnung, sondern betrifft nur deren inhaltliche Richtigkeit.

Nach der Rechtsprechung des BGH (grundlegend: BGH NJW 2011, 368 = WuM
2010, 742 = NZM 2010, 895; s. auch BGH NJW 2005, 3135 = WuM 2005, 579, NZM 2005, 737 betr. Heizanlage) können die Betriebskosten nach Wirtschaftseinheiten erfasst und abgerechnet werden, wenn mehrere Gebäude in Bauweise, Gesamtwohnfläche und Ausstattung weitgehend baugleich sind, einheitlich verwaltet werden und der Mietvertrag keine abweichende Vereinbarung enthält (Blank/Börstinghaus/Blank BGB § 556a Rn. 18 ff. m.w.N.).

Der Einwand, dass eine Zusammenfassung zu Wirtschaftseinheiten Kosten bzw. höhere Prämien erspare und somit für den Mieter günstig sei, mag zutreffend sein. Allerdings liegen die vom BGH (NJW 2011, 368) aufgestellten Voraussetzungen nicht vor.

Die versicherten Gebäude sind in ihrer Bauweise, Gesamtwohnfläche und Ausstattung nicht baugleich. Es handelt sich unstreitig um Objekte die teilweise in den fünfziger und sechziger Jahren und zum anderen Teil nach dem Jahr 2000 errichtet wurden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Betriebskostenabrechnung Nebenkostenabrechnung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop