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Wird dem Dieb eine Falle gestellt, so handelt er mit Einwilligung des Gewahrsamsinhaber; § 242 I StGB.
BayObLG München, AZ: RReg 3 St 230/78, 03.10.1978
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Bei einer sog Diebesfalle durch Bereitlegen präparierter Diebstahlsobjekte ist der Berechtigte im Regelfall mit der Aufhebung seines Gewahrsams einverstanden, denn solche Diebesfallen werden regelmäßig so angelegt, dass der Täter die Sache in seinen Gewahrsam bringen soll, damit sie später bei ihm gefunden würde, und er überführt werden könnte.

Dadurch, dass der Täter die Sachherrschaft aber mit Wissen und Wollen des Berechtigten erlangt, entfällt ein Bruch fremden Gewahrsams.

Der Diebstahl ist nicht vollendet, wenn der Gewahrsamsinhaber dem Täter, um ihn nach der Wegnahme zu überführen, durch Bereitlegen präparierter Diebstahlsobjekte eine Falle gestellt hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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