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Kein Schadensersatz des WEG-Verbandes bei einstweiliger Verfügung im Rahmen einer Anfechtungsklage; §§ 21 WEG, 945 ZPO
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 17/16, 14.12.2017
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Hat ein Wohnungseigentümer im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens im Wege der einstweiligen Verfügung einen „Baustopp“ erwirkt, kann der WEG-Verband keine Ansprüche aus § 945 ZPO geltend machen.

Denn Voraussetzung dieses verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruchs ist, dass der Gegner des vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens den Verfügungskläger in Anspruch nimmt.

Zwar wird bei einer einstweiligen Verfügung zur Aussetzung eines Beschlusses typischerweise jedenfalls (auch) ein aus dem Vollzug der einstweiligen Verfügung resultierender Schaden bei der Gemeinschaft eintreten, dies alleine rechtfertigt allerdings ein Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 945 ZPO nicht.

Eine Verletzung einer Treuepflicht liegt grundsätzlich nicht in der gerichtlichen Geltendmachung eines vermeintlich bestehenden Anspruchs liegt. Wer sich eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens bedient, greift auch dann nicht rechtswidrig in den geschützten Rechtskreis seines Verfahrensgegners ein, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren Nachteile erwachsen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: einstweilige Anordnung Zwangsvollstreckung Vorwegnahme Schadenersatz rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop