Detailansicht Urteil
Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Erstattung verauslagter Kosten (Strom, Gas, Wasser) gegen Miteigentümer; §§ 21 Abs. 8, 28 WEG; 670, 677ff, 818 BGB
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 71/16, 14.12.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 166/16, 10.02.2017
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop
Ähnliche Urteile
- Erhöhung der Erhaltungsrücklage durch Sonderumlage auch ohne Kostenvoranschläge möglich; § 19 WEG
- Laufenten gehören nicht in eine Eigentümergemeinschaft / WEG-Verband kann Nutzungsrechte der einzelnen Wohnungseigentümer durchsetzen
- Obsiegender Anfechtungskläger muss Kosten der Gemeinschaft anteilig mittragen; §§ 16 Abs. 2, 28 WEG
- Nicht zertifizierter Verwalter darf nicht über den 30.06.2024 zum Verwalter bestellt werden; § 48 Abs. 4 S. 2 WEG
- Wohnungseigentümer hat keinen generellen Anspruch auf Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Garage Wohnungseigentümer Eigenbedarfskündigung Gemeinschaftseigentum Verwalter Protokoll Abschleppen Wirtschaftsplan Einstimmigkeit Abmahnung Verkehrsunfall Mietminderung Beirat Nutzungsentschädigung Makler Veränderung Eigentümerversammlung Kurioses Telefonwerbung Tierhaltung Nachbarrecht Jahresabrechnung Schimmel Arzthaftung Kündigung Organisationsbeschluss Beschluss Verwaltungsbeirat Wurzeln Miete Teilungserklärung Sondereigentum Anfechtungsklage Gegenabmahnung Treppenlift
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Gleichwohl führt diese Rechtsauffassung in der Praxis zu einem Dilemma, wenn ein Wohnungseigentümer zur Vermeidung einer Versorgungssperre den Anteil des zahlungsunwillige Miteigentümers zunächst übernimmt. Fehlt - was die Regel ist - ein ordnungsgemäß gewählter Verwalter, muss der Eigentümer sich zunächst um einen Verwalter oder um eine Beschlussfassung im Rahmen der Selbstverwaltung auf einer Eigentümerversammlung bemühen, was in der Regel ohne Gericht nicht durchsetzbar sein wird.
Sodann muss eine Eigentümerversammlung einberufen werden, um eine Jahresabrechnung und/oder Wirtschaftsplan zu beschließen. Verweigert der zahlungsunwillige Wohnungseigentümer seine Zustimmung, wird ein zweites Verfahren mittels einer Ersetzungsklage gem. § 21 Abs. 8 WEG folgen müssen.
Verweigert der Miteigentümer weiterhin jegliche Zahlung, wird eine dritte (Zahlungs-)Klage gegen den unwilligen Eigentümer erhoben werden müssen.
Läuft alles optimal vor Gericht, wird ein Titel nach drei bis vier Jahren erwirkt, aus dem vollstreckt werden kann.
Geht die Vollstreckung ins Leere, wird eine Zwangsversteigerung nach § 10 ZVG erfolgen können (Dauer: mindestens 1 Jahr), so dass der verauslagende Wohnungseigentümer viel Zeit, aber auch Geld investieren muss, um an sein Ziel zu gelangen.
Um das zu vermeiden, sollte ein Wohnungseigentümer, der bei Miteigentümern eine Zahlungsunwilligkeit feststellt, sofort reagieren und sich um die Einsetzung eines Verwalters bemühen.
Das erspart ihm zwar nicht das hier geschilderte Zenario, dafür aber eine Menge Zeit zur Durchsetzung der erforderlichen Schritte.