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Anfechtungsklage gegen unbestimmten Sanierungsbeschluss trotz durchgeführter Arbeiten noch möglich ???
LG Dortmund, AZ: 1 S 99/16, 31.01.2017
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1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Beschlusses über die Sanierung eines Balkons eines Wohnungseigentümers entfällt nicht dadurch, dass der Beschluss bereits ausgeführt worden und nicht mehr rückgängig zu machen ist, weil die Sanierungsarbeiten bereits durchgeführt worden sind.

Die Frage der Gültigkeit des Beschlusses kann Auswirkungen auf etwaige Schadensersatz- oder Folgenbeseitigungsansprüche des Klägers oder auf die Frage seiner Beteiligung an den Kosten für die Sanierung haben.

2. Das Bestimmtheitserfordernis eines Beschlusses bedingt nicht, dass Beschlüsse so ausführlich und ausufernd gefasst werden müssen, dass darunter die Nachvollziehbarkeit und Übersichtlichkeit des Beschlussinhaltes leidet. Insofern ist der Verweis auf ein bestimmtes Angebot zulässig und für die Verständlichkeit des Beschlussinhaltes ausreichend.

Hat die Eigentümergemeinschaft in das Protokoll der Eigentümerversammlung lediglich aufgenommen, dass eine ausführliche Information durch die Verwaltung und eine Diskussion der Gemeinschaft stattgefunden habe, bevor die Gemeinschaft den streitgegenständlichen Beschluss über die Balkonsanierung getroffen hat, kann das Gericht anhand dieser Angaben nicht überprüfen, ob die Gemeinschaft Überlegungen zu einer Kosten-Nutzen-Analyse getroffen hat, ob die Gemeinschaft ggf. sachfremde Erwägungen in ihre Entscheidung einbezogen hat oder ob ggf. Anmerkungen einzelner Eigentümer zu Unrecht übergangen worden sind.

Im Rahmen einer zu überprüfenden Ermessensentscheidung ist eine kurze (ggf. stichpunktartige) Information über die wesentlichen Argumente für oder gegen die Durchführung einer Maßnahme indes erforderlich, weil die Ermessensentscheidung der Gemeinschaft ansonsten faktisch der gerichtlichen Überprüfung entzogen würde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann zustellung demnächst 167 ZPO Bottrop vollzogen