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Zum Streitwert einer Klage auf künftige Leistung eines Dauerschuldverhältnisses
OLG Dresden, AZ: 5 W 745/12, 02.08.2012
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Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zum unbekannten Zeitpunkt der Räumung richtet sich nicht nach § 9 ZPO sondern nach § 3 ZPO (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.01.2011, 5 U 158/10, MDR 2011, 513). Die Höhe des Streitwertes entspricht der geforderten Nutzungsentschädigung für die
voraussichtliche Dauer vom Zeitpunkt der Einreichung der Klage (§ 4 Abs. 1 ZPO) bis zur tatsächlichen Räumung. Regelmäßig kann von einer Zeitspanne von einem Jahr ausgegangen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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