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Jahresabrechnung darf nur die Abrechnungsspitze, aber keine rückständigen Hausgelder ausweisen; § 28 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 72/17, 29.01.2018
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§§ 28, 46 WEG

In die Jahresabrechnung sind, da es sich um eine Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben bzgl. des jeweiligen Wirtschaftsjahres handelt, grundsätzlich alle tatsächlichen Einnahmen, die in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr entstanden sind, einzustellen.

Der Beschluss über den Wirtschaftsplan begründet eine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der dort festgesetzten Hausgeldzahlungen. Durch den Beschluss über die nachfolgende Jahresabrechnung soll hinsichtlich etwaiger Hausgeldrückstände kein neuer Anspruch begründet werden (BGH NJW 1996, 725).

Hinsichtlich etwaiger Hausgeldrückstände verbleibt es daher bei der Zahlungsverpflichtung, welche durch den Beschluss über den Wirtschaftsplan begründet wurde. Bedingt durch diese Annahme wird in der Jahresabrechnung den Ausgaben der Soll der Hausgeldzahlungen und nicht die tatsächlichen Einnahmen zur Ermittlung der "Abrechnungsspitze" gegenübergestellt.

Im Falle einer periodenfremden Nachzahlung von Hausgeld eines anderen Eigentümers besteht kein Anspruch aus der Gesamtabrechnung, in der diese Zahlung berücksichtigt ist, dass sie an die einzelnen Eigentümer ausgekehrt wird. Vielmehr bedürfte dies einer gesonderten Beschlussfassung durch die Gemeinschaft.

Daher dürfen die Einnahmen bzgl. offener Hausgeldforderungen aus einem vorherigen Abrechnungszeitraum nicht in die Einzelabrechnung eingestellt werden und damit auch nicht auf die Eigentümer umgelegt werden. Diese sind vielmehr nur in die Jahresgesamtabrechnung als Einnahmeposten einzustellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Soll-Abrechnung Ist-Abrechnung