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Ist eine Eigentumswohnung mangelhaft, wenn im Nachbargarten ein behindertes Kind schreit?
LG Münster, AZ: 8 O 378/08, 26.02.2009
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Eine mangelbegründende Lärmbelästigung ist abzugrenzen vom allgemeinen Lebensrisiko. Dabei kommt es nicht nur auf den objektiven, messbaren Geräuschpegel an, sondern auch darauf, um welche Art Geräusch es sich handelt und in welchem sozialen Zusammenhang das Geräusch auftritt (OLG Köln, NJW 1998, 764). Die Laute eines autistischen Kindes beinhalten keine besondere, mangelbegründende Lästigkeit.

Eine Aufklärungspflicht besteht grundsätzlich nur hinsichtlich derjenigen Umstände, die für den Vertragsabschluss des anderen Teils erkennbar entscheidungserheblich sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann.

Eine Aufklärungspflicht über die Beeinträchtigung durch ein behindertes Kind besteht seitens des Verkäufers nicht. Bereits ethische Gründe sprechen gegen eine Verpflichtung zu derartigen Hinweisen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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