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Zur arglistigen Täuschung bei Abschluss eines Werbevertrages mit Konkurrenzausschlussvereinbarung
AG Bottrop, AZ: 8 C 544/11, 21.06.2012
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Die Klägerin ist ein bundesweit tätiger Werbeverlag aus München, welcher für Städte und Kommunen kostenlos Stadtpläne herstellt. Die Stadtpläne werden mit auf dem Stadtplan gedruckten Werbeanzeigen örtlicher Gewerbetreibende finanziert, welche von der Klägerin aquiriert werden. Im Rahmen der Vertragsgespräche sicherte der Außendienstmitarbeiter der Klägerin ihren Kunden ( u.a. eine Pizzeria ) zu, keine Werbungen von Konkurrenzunternehmen in dem Stadtplan mit aufzunehmen.

Nach Erscheinen des Stadtplans stellte sich heraus, dass neben dem Beklagten weitere Betreiber von Pizzerien eine kostenpflichtige Werbeanzeige auf dem Stadtplan in Auftrag gegeben hatten.

Der Beklagte verweigerte daraufhin die Bezahlung des Werbeauftrages.

Das Amtsgericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen, da sie bei Vertragsschluss den Beklagten arglistig gem. § 123 BGB getäuscht hatte und somit die Anfechtung des Beklagten zu Recht erfolgte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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