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Streitwert bei Streit über Prozessvergleich
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 56/12., 19.09.2012
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Ist der Gegenstand dres Rechtstsreits ein Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich, bestimmt sich dessen Wert nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert des erledigten Rechtsstreits. Der Wert erhöht sich auch nicht deshalb, weil der Kläger in der Berufungsbegründung beantragt hat festzustellen, dass der Vergleich unwirksam ist. Bei diesem Antrag handelte es sich um einen Hilfsantrag, der nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts nur führt, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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