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Fahrlässige Tötung durch Trunkenheitsfahrt, § 222 StGB
OLG Nürnberg, AZ: 2 St OLG Ss 53/06, 09.05.2006
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Voraussehbar im Sinne des strafrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriffs ist auch das, was nach der Erfahrung des Lebens als Folge des pflichtwidrigen Verhaltens bloß möglich ist, also alles, was nicht so sehr außerhalb des Bereichs jeglicher Wahrscheinlichkeit und des nach der Lebenserfahrung Möglichen liegt, dass vernünftiger- und billigerweise niemand damit zu rechnen braucht.

Der Vorwurf fahrlässiger Schadensverursachung wird in der Regel nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter den rechtswidrigen Erfolg nur im Endergebnis, nicht aber in den Einzelheiten des Geschehensablaufs voraussehen konnte. Bei der Voraussehbarkeit ist jedoch auch zu berücksichtigen, was sich im Einzelfall wirklich zugetragen hat, und ob dieser tatsächliche Verlauf noch im Rahmen der dem Täter bekannten Erfahrung seines Lebens lag. Dabei kommt es auf das tatsächliche Unfallgeschehen an.

Für einen schwer alkoholabhängigen Täter, der im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug führt, liegt es nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass er während einer solchen Fahrt einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang für einen Beteiligten verursachen kann. Zur Begründung des Fahrlässigkeitsvorwurfs bedarf es insoweit nicht des Rückgriffs auf die Rechtsfigur der "actio libera in causa".
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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