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Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch
BGH Karlsruhe, AZ: 1 StR 264/75, 16.09.1975
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Nach § 22 StGB fallen in das Versuchsstadium Handlungen, mit welchen der Täter "nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt".

Der Täter setzt dann unmittelbar zur Tat an, wenn er subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Versuch Raub Überfall überfallen Vorbereitung Waffe bedrohen Unmittelbar Ansetzen Mittäterschaft mehrerer Täter gemeinschaftliche Tatbegehung Tatbestand Merkmal Verwirklichung Versuchsstadium Strafmilderung Milderung