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Rücktritt vom Pferde-Kaufvertrag; § 323 BGB
LG Münster, AZ: 11 O 301/06, 17.08.2010
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Gemäß § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Soweit keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist sie frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer der Sache erwarten kann.

Bei einem Pferd stellt sowohl die Verhaltensstörung „Weben“ als auch eine offene Operationsnarbe einen rechtserheblichen Mangel dar.

Die Grundsätze des Verbrauchgüterkaufs sind auch beim Tierkauf anzuwenden (vergl. BGH NJW 2006, 2250).
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