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Erneuter Anspruch auf Schmerzensgeld aus demselben Streitgegenstand, § 322 I
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 322/04, 14.02.2006
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Grundsätzlich ist eine erneute Klage unzulässig, wenn ihr Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist.

Jedoch kann ein Anspruch auf eine weitere Schmerzensgeldzahlung entstehen, wenn nicht unwesentliche Spätfolgen entstehen, die nicht zum Zeitpunkt der Geltendmachung des ersten Schmerzensgeldanspruchs vorhersehbar waren.

Ist bei einer Verletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Verletzung ihr Endzustand erreicht hat und es mit einer Verschlimmerung nicht mehr zu rechnen ist, so kann der Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz sämtlicher immateriellen Schäden, abgewiesen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Stattgabe Schmerzensgeldanspruchs Feststellungsantrags in einem Urteil; Folgen Abweisung Klage Gegenstand Ausschluss rechtskräftigen Abweisung Grundlage der Bemessung eines Schmerzensgeldanspruchs; Abgeltung sämtlicher Folgen des schädigenden Ereignisses durch die Zuerkennung eines Unfall Versichuerung Schadensersatz Schmerzensgeld SchmerzensgeldesErkennbarkeit von Verletzungfolgen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Umfang des Schmerzendgeldes Bestehen eines weiteren Schmerzensgeldanspruchs nach der Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen desselben, schädigenden Ereignisses