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Erfüllung bei Verpflichtungen gegenüber mehreren Gläubigern durch eine Leistung, § 362 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: X ZR 31/06, 17.07.2007
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Keywords: Teilweise Leistungserbringung durch Nachunternehmer direkt für den Auftraggeber des Hauptunternehmers; Ermittlung der dem Nachunternehmer gegen den Hauptunternehmer noch zustehenden Restvergütung Ermittlung der dem Nachunternehmer gegen den Hauptunternehmer noch zustehenden Restvergütung; Bewirkung der Leistung des Nachunternehmers an den Hauptunternehmer; Erbringung von noch ausstehenden Teilen seiner dem Hauptunternehmer geschuldeten Leistung aufgrund eines gesondert geschlossenen Vertrages direkt für dessen Auftraggeber durch den Nachunternehmer
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