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Feuchtigkeitsschäden im Sondereigentum: Wohnungseigentümer sind zur Ursachenforschung verpflichtet
LG Dortmund, AZ: 1 S 149/17, 17.07.2018
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Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 131/17, 14.03.2018
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AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 H 1/16, 19.10.2016
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LG München I, AZ: 1 T 10029/16, 25.07.2016
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AG München, AZ: 482 H 738/16, 21.04.2016
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwalter MAngel Baumängel Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Feuchtigkeit Nässe Schaden Schimmel Wohnung Handlungspflicht Tätigwerden
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Hier hatte sich das LG Dortmund ausnahmsweise zu einer Ersetzung einer unterlassenen Maßnahme nach zahlreichen außergerichtlichen Versuchen des betroffenen Wohnungseigentümers durchringen können.
In der Praxis dürfte es bei Feuchtigkeitsschäden trotz der ausnahmsweise angeordneten Ersatzvornahme im vorliegenden Fall in der Regel ratsamer sein, sofort ein Beweissicherungsverfahren einzuleiten. Dieses ist auch ohne Vorbefassung der Wohnungseigentümergemeinschaft stets zulässig.
Diese zu Beginn des vorliegenden Verfahrens noch unklare Rechtslage ist mittlerweile durch den BGH (V ZB 131/17) geklärt.
Stellt der gerichtlich bestellte Sachverständige einen Instandsetzungsbedarf fest, ist die erforderliche Maßnahme danach schnell durchzusetzen, sollten die Eigentümer sich weiterhin weigern, tätig zu werden.