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Feuchtigkeitsschäden im Sondereigentum: Wohnungseigentümer sind zur Ursachenforschung verpflichtet
LG Dortmund, AZ: 1 S 149/17, 17.07.2018
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Die Wohnungseigentümer sind im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 21 Abs. 4 WEG dazu verpflichtet, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen, ob die Ursache von am Sondereigentum auftretenden Mängeln (hier: Schimmel und Feuchtigkeitsbildung) im Bereich des Gemeinschaftseigentums liegt.

Dies gilt auch dann, wenn die Auswirkungen einer vermeintlichen Mangelhaftigkeit des Gemeinschaffseigentums sich nur im Bereich des Sondereigentums eines Eigentümers zeigen, die Ursache für die Schäden aber im Bereich des Gemeinschaftseigentums liegen kann.

Dass die vorstehende Erforschungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG primär dem Verwalter auferlegt worden ist (vgl. OLG München l, Beschl. v. 15.05.2006, Az.: 34 Wx 156/05), steht einer Verurteilung der Beklagten zur Mängelursachenerforschung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dabei nicht entgegen, weil es grundsätzlich Sache der Wohnungseigentümer ist, für die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums durch entsprechende Beschlussfassung, die nicht dem Verwalter obliegt, Sorge zu tragen.

Der Ursachenerforschungspflicht der Eigentümer steht auch nicht entgegen, dass die Ursache ebenso z.B. in einem fehlerhaften Lüffungsverhalten der Kläger liegen kann, weil die Gemeinschaft mit der aufgrund von § 21 Abs. 4 WEG obliegenden Überprüfungspflicht nicht abwarten darf, bis aufgrund eigener Feststellungen der betroffenen Eigentümer, hier der Kläger, feststeht, dass ein Verhalten der Kläger jedemalls nicht ursächlich Für die Feuchtigkeitsschäden ist, weil dadurch nicht hinnehmbare zeitliche Verzögerungen bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Ursache entstehen können.
Wie schwierig es ist, in der Praxis durch ein Gericht die Ersetzung einer begehrten Maßnahme gem. § 21 Abs. 4 WEG zu erreichen, ist wegen der notwendigen Vorbefassungspflicht und dem weiten Ermessensspielraum der Gemeinschaft bekannt.

Hier hatte sich das LG Dortmund ausnahmsweise zu einer Ersetzung einer unterlassenen Maßnahme nach zahlreichen außergerichtlichen Versuchen des betroffenen Wohnungseigentümers durchringen können.

In der Praxis dürfte es bei Feuchtigkeitsschäden trotz der ausnahmsweise angeordneten Ersatzvornahme im vorliegenden Fall in der Regel ratsamer sein, sofort ein Beweissicherungsverfahren einzuleiten. Dieses ist auch ohne Vorbefassung der Wohnungseigentümergemeinschaft stets zulässig.

Diese zu Beginn des vorliegenden Verfahrens noch unklare Rechtslage ist mittlerweile durch den BGH (V ZB 131/17) geklärt.

Stellt der gerichtlich bestellte Sachverständige einen Instandsetzungsbedarf fest, ist die erforderliche Maßnahme danach schnell durchzusetzen, sollten die Eigentümer sich weiterhin weigern, tätig zu werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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