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Berücksichtigung des Zeitwertes eines beschädigten Gebäudes beim Schadensersatzanspruch
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 90/58, 24.03.1959
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Ein Abzug von alt für neu bei Schadensersatzansprüchen eines beschädigten oder zerstörten Gebäudes ist einzelfallbezogen zu betrachten. Insbesondere verbietet sich eine in der Instanzrechtsprechung vereinzelt herangezogene Restwertbetrachtung des Gebäudes, da nach Auffassung des BGH nicht der Restwert, sondern der durch die Reparatur erfolgte Mehrwert unter Berücksichtigung der Inflation heranzuziehen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Schadensersatz Schadenersatz Gebäude Zerstörung Wiederaufbau § 249 BGB Vorteilsausgleich Vorteilsausgleichung anrechnen Anrechenbarkeit Herstellung des ürsprünglichen Früheren Zustandes ursprünglichen Abzug alt für neu wirtschaftliche Besserstellung zumutbar Zumutbarkeit Wertzuwachs höhere Lebensdauer Sache Wiederherstellung
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