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Berücksichtigung des Zeitwertes eines beschädigten Gebäudes beim Schadensersatzanspruch
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 90/58, 24.03.1959
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Der BGH stellt fest, dass grundsätzlich eine Berücksichtigung eines Abzuges alt für neu im Rahmen des Schadensersatzes eines langlebigen Rechtsgutes wie Gebäuden stattzufinden hat. Dies gilt insbesondere bei bereits stark beschädigten Gebäuden, was alerdings im Einzelfall entschieden werden. So sind Reparauteren eines älteren Gebäudes zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit grundsätzlich auch dann erstattungsfähig, wenn diese den Verkehrswert des Grundstückes übersteigen. Im Rahmen des Umfangs des Schadensersatzanspruches des § 249 BGB sind gestiegene Material- und Arbeitskosten nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Auch Finanzierungskosten können im Rahmen des Schadensersatzes Berücksichtigung finden.
Ein Abzug von alt für neu bei Schadensersatzansprüchen eines beschädigten oder zerstörten Gebäudes ist einzelfallbezogen zu betrachten. Insbesondere verbietet sich eine in der Instanzrechtsprechung vereinzelt herangezogene Restwertbetrachtung des Gebäudes, da nach Auffassung des BGH nicht der Restwert, sondern der durch die Reparatur erfolgte Mehrwert unter Berücksichtigung der Inflation heranzuziehen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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