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§ 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei Kündigungen ohne vorangegangene Zahlungsklage wegen nicht gezahlter erhöhter Betriebskostenvorauszahlung nicht einschlägig
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 1/11, 18.07.2012
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Kommentar von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung liegt auf der Linie einer Vielzahl von Räumungsverfahren, in welchen der BGH einer restriktiven Anwendung der Kündigungsvorschriften aus dogmatischen Gründen eine Absage erteilt hat. Dies führt seitens des Mieters zu einem erhöhten Risiko bei der Abschätzung von Mietforderungen des Vermieters. Denn der Vermieter kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sofort fristlos kündigen. Einreden, die erst nach Ausspruch der fristlosen Kündigung entstanden sind, sind unbeachtlich. Insoweit ist ein Nachschieben von Gründen, die im Zeitpunkt der Kündigung keine Berücksichtigung finden konnten, nicht mehr möglich.
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LG Essen, AZ: 10 T 226/16, 05.08.2016
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Essen Gelsenkirchen Marl Dorsten Oberhausen Mülheim fristlose Kündigung Zahlungsverzug Verzug Nebenkostenvorauszahlung Erhöhung einseitig einseitige §§ 560 569 BGB Sperrfrist Kündigungssperrfrist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mieterhöhung KlageDer Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Für diese spricht neben dem engen Wortlaut auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Zunächst gab es eine entsprechende Regelung nur für das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters (§ 3 Abs. 5 WKSchG). Sie sollte sicherstellen, dass nicht wegen der während des Klageverfahrens eventuell aufgelaufenen Erhöhungsbeträge alsbald nach der Rechtskraft des Urteils eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs erfolgen kann (BT-Drucks. VI/2421, S. 4). Einen Kündigungsschutz des Mieters musste man dabei nur für die während des Klageverfahrens aufgelaufenen Erhöhungsbeträge regeln. Denn in der Zeit davor ist der Mieter durch andere gesetzliche Bestimmungen ausreichend geschützt. Stimmt er einer Erhöhung nicht zu und erhebt der Vermieter nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten Klage auf Zustimmung, gilt das Erhöhungsverlangen als nicht gestellt (BT-Drucks. VI/2421, S. 4). Klagt der Vermieter und wird der Mieter zur Zustimmung verurteilt, schuldet der Mieter zwar die erhöhte Miete für die Zeit ab dem dritten auf das Erhöhungsverlangen des Vermieters folgenden Kalendermonat. Diese Schuld wird aber erst mit Rechtskraft des Zustimmungsurteils fällig (Senatsurteil vom 4. Mai 2005 VIII ZR 94/04, WuM 2005, 396 unter II 2 b aa und bb); der Mieter kann also davor nicht in Zahlungsverzug geraten, so dass der Vermieter ihm auch nicht kündigen kann. Der Gesetzgeber hat die auf die vorgenannte Fallkonstellation zugeschnittene Regelung dann durch § 9 Abs. 2 MHG auch auf Mieterhöhungen nach den §§ 2 bis 7 MHG (und damit auch auf Erhöhungen der Betriebskostenvorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 2 MHG) ausgedehnt, weil er dem Mieter auch in diesen Fällen den Schutz der Vorschrift zukommen lassen wollte, "zumal in diesen Fällen die Mieterhöhung durch die Erklärung des Vermieters automatisch wirksam wird" (BT-Drucks. 7/2011, S. 13). Dieser Schutz umfasst aber wie oben dargestellt nur die während des Klageverfahrens aufgelaufenen Erhöhungsbeträge und erstreckt sich nicht auf die Zeit vor Erhebung der Klage. § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB ändert daran nichts, da er nach der Gesetzesbegründung nur den Regelungsgehalt von § 9 Abs. 2 MHG übernehmen sollte (BR-Drucks. 439/00, S. 163). Die Interessen des Mieters gebieten es nicht, den Schutzbereich des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB dahingehend auszuweiten, dass der Vermieter vor Erhebung einer Zahlungsklage nicht kündigen kann (Sternel,
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