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Fehlerhaftes Protokoll erstellt - Wohnungseigentümergemeinschaft kann dem Verwalter fristlos kündigen
AG Langenfeld (Rhld.), AZ: 64 C 95/16, 16.08.2018
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Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Abberufung eines Verwalters ist gegeben, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugernutet werden kann und deshalb das erforderliche Vertrauensverhäitnis zerstört ist.

Dies ist der Fall, wenn der Verwalter ein fehlerhaftes Protokoll erstellt, in welchem er einen Beschluss über seine Kündigung mit einem späteren Datum versieht.
Richtig kommt das Amtsgericht zu dem Ergebnis, das ein fehlerhaft erstelltes Protokoll das Vertrauensverhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Verwalter derart beeinträchtigt, dass dieser Umstand eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Dennoch durfte das Amtsgericht die Klage vorliegend nicht mit der Begründung abweisen, der Verwalter habe den Beschluss über seine fristlose Abberufung falsch protokolliert. Denn im Zeitpunkt der Beschlussfassung, lag dieser Kündigungsgrund noch gar nicht vor. Später bekannt gewordene Kündigungsgründe, die nicht Gegenstand der Beschlussfassung waren, dürfen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abberrufung aber nicht berücksichtigt werden.

Insoweit hätte es eines weiteren Beschlusses bedurft, der auf einer neuen Eigentümerversammlung oder im Wege des Umlaufbeschlusses die Abwahl wegen Protokollierungsfehler zum Gegenstand hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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