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Kosten für Versicherung eines Mietausfalls bei Gebäudeschäden auf Mieter umlegbar; §§ 556 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB, 2 Nr. 13 BetrKV
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 38/17, 06.06.2018
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Keywords: REchtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop
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