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Referendarabteilung als Teil des Berufungsgerichts; § 517 ZPO ?
BGH Karlsruhe, AZ: IV ZB 10/17, 06.06.2018
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Eine Berufung kann rechtzeitig eingelegt sein, wenn die Berufungsschrift vor Fristablauf an einem Telefaxgerät der Referendarabteilung des Berufungsgerichts eingeht.

Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist allein entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gebracht worden und damit dem Zugriff des Absenders nicht mehr zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12, VersR 2013, 879 Rn. 12).

Das Schriftstück ist bereits dann in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, wenn der Gewahrsam des Gerichts begründet wird (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juni 1989 - VIII ZR 252/88, NJW-RR 1989, 1214); dabei kommt es nicht auf die fristgerechte Entgegennahme durch den zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle an.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Telefax fristwahrend Berufung Bottrop