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Für den Vorsatz reicht es nicht aus, dass der Täter weiß, dass er unter Alkoholeinfluss zu Gewalttaten neigt, §§ 330a a.F., 323a n.F. StGB
BGH Karlsruhe, AZ: 4 StR 79/12, 04.05.1962
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Zum Vorsatz der Körperverletzung beim verantwortlichen Ingangsetzen des Geschehensablaufs (actio libera in causa) genügt es nicht, dass der Täter weiß, er neige unter Alkoholeinfluss zu Gewalttaten. Vielmehr muss sich der unbedingte oder bedingte Vorsatz darauf richten, eine bestimmte Straftat auszuführen.

Die Kenntnis des Täters von seiner Neigung, unter Alkoholeinfluss Gewalttaten zu begehen, kann für den Tatrichter ein Beweisanzeichen dafür sein, dass der Täter im Rauschzustand mit unbedingtem oder bedingtem Vorsatz eine oder mehrere bestimmte Straftaten begehen werde oder dass er hätte bedenken müssen, dass es in diesem Zustand zu bestimmten strafbaren Handlungen kommen werde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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