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Keine Verminderung bzw. Ausschluss der Schuld, wenn man beim Tatenschluss noch voll schuldfähig war.
BGH Karlsruhe, AZ: 2 StR 135/00, 07.06.2000
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Eine Milderungsmöglichkeit der Strafzumessung gem. § 49 Abs. 1 i.V.m. § 21 StGB kann dann in Betracht kommen, wenn die Blutalkoholkonzentration des Täters zum Zeitpunkt der Tat mindestens 2,0 %o betragen hat.

Eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 i.V.m. § 21 StGB scheidet schon dann aus, wenn der Täter zum Zeitpunkt des Tatentschlusses noch voll schulfähig war.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Verminderung - Einsichtsfähigkeit - Steuerungsfähigkeit - Schuldfähigkeit - Alkoholkonsum - Strafrahmenverschiebung - Tatentschluß - Actio libera in causa nicht gewollt beabsichtig fahrlässig alic a.l.i.c. Elektroschocker besaufen misshandeln. betrinken Alkohol trinken Bier