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Annahmeverzug setzt kein Vertreten müssen voraus, §§ 293ff.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 18/57, 14.02.1958
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Der Annahmeverzug setzt kein Verschulden des Gläubigers voraus, weil es sich um eine Obliegenheitsverletzung und nicht um eine Pflichtverletzung handelt.

Von einer Unmöglichkeit der Leistung kann dann nicht gesprochen werden, wenn der Schuldner leistungsfähig ist, die Leistung aber daran scheitert, dass der Gläubiger aus Gründen, die in seinem Bereich liegen und seiner Einwirkung zugänglich sind, gehindert ist, die Leistung anzunehmen.

Ist ein Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, einem Betrieb für vertraglich bestimmte Betriebsräume elektrischen Strom zu liefern und übernimmt es, nachdem dieser Betrieb aus einem in seinem Risikobereich liegenden Grunde eingestellt worden ist, auf Grund einer Anschluss- und Versorgungspflicht die Stromversorgung eines anderen Betriebes in denselben Räumen, so ist die dem Energieversorgungsunternehmen dem ersten Betrieb gegenüber obliegende Leistung infolge eines vom Unternehmen nicht zu vertretenden Umstandes in einem Zeitpunkt unmöglich geworden, in dem sich der erste Betrieb in Annahmeverzug befand. Das Energieversorgungsunternehmen behält daher gegenüber dem ersten Betrieb den Anspruch auf ein vereinbartes Mindestentgelt, muss sich aber darauf anrechnen lassen, was es aus der Versorgung des neuen Betriebs erwirbt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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