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Die Rückabwicklung eines Pferdeskaufs wegen Lahmheit, § 326 Abs. 5 BGB
LG Wuppertal, AZ: 7 O 331/08, 15.08.2013
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Eine Nachfristsetzung ist dann entbehrlich, wenn eine Nacherfüllung durch den Schuldner im Sinne der §§ 275, 326 Abs. 5 BGB unmöglich ist.

Die Frage der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung hat mithin nichts mit dem Vorliegen von Stück- oder Gattungsschuld zu tun. Es kommt allein auf den durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien bei Vertragsschluss an, ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt.

Der Rücktritt ist, weil er ein Gestaltungsrecht ist, grundsätzlich unverjährbar. Jedoch wird er entsprechend §§ 438 Abs. 4, 218 unwirksam, wenn der Nacherfüllungs- oder Schadenersatzanspruch verjährt ist und der Schuldner sich darauf beruft.

Die Verjährung wird durch rechtzeitige Erhebung der Klage gehemmt, es reicht jedoch gem. §§ 204, 213 BGB zur Hemmung der Verjährung aus, wenn verschiedene Gewährleistungsrechte aus demselben Grund gegeben sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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