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Schadenersatzansprüche können unter besonderen Vorraussetzungen schon vor Eintritt der Fälligkeit gegeben sein, § 276 Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: X ZR 151/00, 28.01.2003
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Keywords: Schadenersatzanspruch Vertrag Gläubiger Schuldner Besteller Unternehmer positiver Vertragsverletzung Pflichtverletzung Fixgeschäft Erfüllungsverweigerung Fälligkeit der Leistung Verzögerungsschaden Verzögerung Lieferzeit vertraglich Termin nicht eingehalten
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