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Gericht muss Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung laden, § 411 III ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 50/96, 17.12.1996
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Das Gericht ist gem. § 411 Abs. 3 ZPO dazu verpflichtet, die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung zu beantragen, selbst wenn es die schriftliche Begutachtung für ausreichend hält.
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