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Zur Anfechtbarkeit von WEG-Beschlüssen bei fehlerhafter Protokollierung
AG Bottrop, AZ: 20 C 30/12, 04.10.2012
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Ein Versammlungsprotokoll einer Wohnungseigentümerversammlung, welches ausweislich der Teilungserklärung nicht von zwei von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümern unterzeichnet wurde, führt im Falle einer Anfechtungsklage zur Aufhebung aller gefassten Beschlüsse.

Ein Wirtschaftsplan widerspricht nicht bereits dann der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn ein falscher Verteilerschlüssel beschlossen wurde, sondern es müssen zusätzlich erheblich zu erwartende Nachzahlungen oder überhöhte Vorauszahlungen absehbar sein.

Ein Verwaltungsbeirat, der entgegen § 29 I 2 WEG aus vier Mitgliedern gewählt wird, widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung.
Das Amtsgericht stellt zutreffend fest, dass protokollierungsfehler wegen Formmangel zur Rechtswidrigkeit der gefassten Beschlüsse führen und auf Anfechtung eines Wohnungseigentümers aufzuheben sind.

Richtig folgt das Amtsgericht auch der h.M., wonach ein Verwaltungsbeirat, der entgegen § 29 I 2 WEG aus mehr oder weniger als drei Mitgliedern besteht, nicht wirksam gewählt werden kann.

Nicht zu folgen ist der Rechtsauffassung des Amtsgerichts, wonach eine Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan, der eine fehlerhafte Kostenverteilung aufweist, nicht anfechtbar ist, wenn der Wirtschaftsplan im übrigen ausgewogen ist. Der BGH vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung eine gegenteilige Rechtsauffassung (vgl. BGH Urt. v. 11.05.2012, Az.: V ZR 193/11).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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