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kein Stimmrechtsverbot gem. § 25 Abs. 5 WEG bei nachträglicher Genehmigung einer baulichen Veränderung
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 56/11, 14.10.2011
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Da mit der Regelung des § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG lediglich sichergestellt werden soll, dass die prozessuale Willensbildung frei von den Interessen des Prozessgegners getroffen wird, sind von dem Stimmrechtsverbot nicht Abstimmungen betroffen über Gegenstände, die kein verfahrensrechtliches Verhalten betreffen. Angesichts des hohen Rangs, der der Mitwirkungsbefugnis der Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zukommt, gilt dies selbst dann, wenn die nicht auf verfahrensrechtliche Maßnahmen bezogene Beschlussfassung Auswirkungen auf den Rechtsstreit in materiell rechtlicher Hinsicht hat oder haben kann. Auf dieser Grundlage scheitern die Beschlüsse nicht an dem Stimmrechtsverbot des § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG. Mit den angefochtenen Beschlüssen sollte der durch den Beklagten zu 1 in rechtswidriger Weise herbeigeführte bauliche Zustand gebilligt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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