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Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch muß gegen alle Miteigentümer eines störenden Grundstücks geltend gemacht werden; §§ 912, 1004 BGB; 62 ZPO
AG Bottrop, AZ: 10 C 136/17, 09.01.2018
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Gemäß §§ 1004, 912 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorhalten des Besitzes beeinträchtigt wird, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

Sind mehrere Personen Miteigentümer eines Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, müssen alle Miteigentümer verklagt werden. Die Entscheidung gegenüber dem oder den Eigentümer/n des Grundstückes jann nur einheitlich ergehen, § 62 Abs. 1 Var. 1 ZPO.

Der Kläger kann aber nicht in getrennten Prozessen gegen den Beklagten und einen etwaigen Miteigentümer vorgehen, da es sich bei den Beklagten um notwendige Streitgenossen handelt.
Das Amtsgericht hat insoweit die Tragweite der notwendigen Streitgenossenschaft von Unterlassungsansprüchen verkannt. Diese können - anders als bei grundbuchrechtlichen Verfügungen über ein Grundstück - auch nur gegen einen von mehreren Miteigentümern geltend gemacht werden. Das Landgericht Essen ( 13 S 8/18) hat die Entscheidung des AG Bottrop daher zurecht aufgehoben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Störer Überbau Handlungsstörer Zustandsstörer Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop