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Verwalter muss Abstimmungsergebnis eines Beschlusses im Protokoll nicht festhalten / Wohnungseigentümer muss eine Modernisierung auch im Sondereigentum dulden; §§ 14, 22 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 116/17, 05.06.2018
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Es besteht keine Pflicht des Verwalters, das Abstimmungsergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

Allerdings ist dann, wenn sich nicht mehr aufklären lässt, wer bei der Beschlussfassung anwesend war und abgestimmt hat und wenn dadurch Zweifel an den festgestellten Mehrheitsverhältnissen bestehen, zu vermuten, dass der Verwalter die Anzahl der relevanten Zustimmungen zu Unrecht festgestellt hat.

Der Beschluss über die Anbringung einer Türöffnerautomatik muss nicht konkret angeben, um welches Modell es sich handeln soll.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat auch dann, wenn es sich nicht um eine Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums handelt, die Beschlusskompetenz, im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers Umbaumaßnahmen zu beschließen, wenn diese dem Gemeinschaftseigentum dienen.

Auch in diesem Zusammenhang durchzuführende modernisierende Instandsetzungsmaßnahmen müssen geduldet werden.

Auch wenn bei der beschlossenen Modernisierung die qualifizierte 3/4 Mehrheit nicht erreicht ist, ist dies unschädlich, wenn der betroffene Eigentümer nicht in seinen Rechten über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinaus beeinträchtigt ist.
Man merkt dem Landgericht Dortmund vorliegend sichtlich die Schwierigkeiten an, die angefochtene Beschlussfassung mitzutragen. Letztlich wird die Entscheidung auf eine sicherlich auch anders zu wertende Einzelfallentscheidung der fehlenden Beeinträchtigung gem. § 14 Nr. 1 WEG des betroffenen Wohnungseigentümers gestützt.

Wenig konsequent ist das Landgericht Dortmund vorliegend aber mit seinem sonst so hoch angesetzten Bestimmtheitsgrundsatz der Beschlussfassung umgegangen. Ohne Angabe eines konkreten Fabrikats, geschweige den Herstellers der Türöffnerautomatik hat das Landgericht auch diesen Teil der Beschlussfassung für zulässig erachtet. Dies widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des LG Dortmund (1 S 320/16 und 1 S 28/17) zur Bestimmtheit der Anschaffung von Briefkästen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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