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Zuvielforderung beim Verzugseintritt durch nachträglichen Herabsetzen der Tarife
BGH Karlsruhe, AZ: X ZR 157/05, 12.07.2006
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Dem Zahlungsverzug des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der nicht bis zu in der Rechnung genannten Leistungszeit bezahlt hat, steht nicht entgegen, dass das Versorgungsunternehmen seine Tarife und infolgedessen seine Rechnungen nachträglich herabsetzt hat.

Dies Ändert nichts daran, dass die ursprünglichen Tarife bis zur ihrer Änderung gültig und deshalb die darauf beruhenden Rechnungsbeträge bis dahin geschuldet waren. Etwas Anders gilt nur im Sonderfall einer unbilligen Leistungsbestimmung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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