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Aufrechnungsverbot der Mietkaution mit außerhalb des Mietverhältnisses stehenden Forderungen
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 36/12, 11.07.2012
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Der BGH vertritt die Auffasung dass der Zweck der Kaution ausschließlich dahin geht, etwaige Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis zu sichern; eine Aufrechnung gegen den Anspruch auf Rückgewähr der Kaution mit mietfremden Forderungen des Vermieters ist deshalb auch dann ausgeschlossen, wenn das Mietverhältnis beendet ist und die Kaution zur Befriedigung des Vermieters wegen Forderungen aus dem Mietverhältnis nicht benötigt wird.

Deshalb ist bei einem Anspruch aus einem Treuhandverhältnis regelmäßig eine Aufrechnung mit nicht konnexen Gegenforderungen ausgeschlossen. Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für die Mietkaution.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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