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Mieter haftet für Schäden, wenn Schlüssel gestohlen wird; § 280 I, 249 I BGB
KG Berlin, AZ: 8 U 151/07, 11.02.2008
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Zu den Obhutspflichten des Mieters gehört es, die Schlüssel zur Mietsache sorgsam aufzubewahren und darauf zu achten, dass sie nicht in Verlust geraten. Das Hinterlassen der Schlüssel im Inneren eines auf öffentlich zugänglichen Straßen/Plätzen abgestellten Fahrzeuges stellt einen Verstoß gegen diese mietvertragliche Obhutspflicht dar, weil die Lebenserfahrung zeigt, dass Diebe jede sich bietende Gelegenheit zu einem Einbruchdiebstahl in das Fahrzeuginnere ausnutzen; mit einer solchen Straftat muss stets gerechnet und es müssen Sicherungsvorkehrungen dagegen getroffen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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