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Ausübung des Vermieterpfandrechts hemmt die Verjährung des Wegnahmerechts des Mieters nicht; §§ 547a, 588, 202, 987ff BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 136/86, 13.05.1987
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Unter Einrichtungen i. S. des § 547a BGB sind bewegliche Sachen zu verstehen, die mit der Mietsache zusätzlich verbunden werden, um deren wirtschaftlichem Zweck zu dienen, jedenfalls dann, wenn sie nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt werden und nicht in das Eigentum des Vermieters übergehen.

Für den Fall der Beendigung des Pachtvertrages räumt §§ 581 Abs. 2, 547a BGB eine Wegnahmebefugnis ein, dagegen keinen Anspruch auf Herausgabe. Herausgabe der vom Pächter geschaffenen Einrichtungen schuldet der Verpächter nicht. Das Wegnahmerecht des Pächters geht mit der Rückgabe der Pachtsache in einen Anspruch auf Gestattung der Wegnahme über (§ 258 BGB Satz 2).

Die Hemmung der Verjährung tritt gemäß § 202 Abs. 2 BGB dann nicht ein, wenn der Verpflichtete die Einrede des Zurückbehaltungsrechts, des nicht erfüllten Vertrags oder der mangelnden Sicherheitsleistung erhebt. Das Vermieterpfandrecht ist in § 202 Abs. 2 BGB nicht genannt.

§ 202 Abs. 2 BGB ist auf den Fall, daß dem Wegnahmeduldungsanspruch des Mieters/Pächters der Widerspruch des Vermieters/Verpächters gegen die Entfernung von Einrichtung aufgrund Vermieter/Verpächter-Pfandrechts entgegensteht, entsprechend anzuwenden. Das gesetzliche Pfandrecht des § 559 BGB entsteht unabhängig vom Willen der Vertragspartner zur Sicherung von Ansprüchen aus dem Miet- oder Pachtverhältnis.

Hat der Mieter oder Pächter aber seinerseits den Vertrag nicht erfüllt, so bedarf er nach dem Sinn der Regelung des § 202 Abs. 2 BGB (vgl. dazu die Motive Bd. I S. 314) keines Schutzes für seinen Duldungsanspruch durch Hemmung der Verjährung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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