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Streit über den Umfang eines Sondernutzungsrechts ist eine WEG-Angelegenheit; § 43 Nr. 1 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 220/09, 08.07.2010
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Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines eingetragenen Sondernutzungsrechts sind im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG a. F. zu entscheiden.

Ein Streit darüber, ob das Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an seinem Kellerraum durch die dort angebrachte Gastherme eines anderen Miteigentümers beeinträchtigt wird, ist eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zuständigkeit funktionelle WEG-Gericht Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop