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Verwaltungsbeirat muss aus drei Mitgliedern bestehen/ Heizkostenabrechnung muss sich an der Flächenangabe der Teilungserklärung orientieren; § 21, 28, 29 WEG
AG Essen, AZ: 196 C 60/16, 30.04.2018
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Der Verwaltungsbeirat besteht aus drei Mitgliedern, wenn die Anzahl der Mitglieder durch Vereinbarung auch auf Grund einer Öffnungsklausel nicht vermindert oder erhöht werden kann.

In der Heizkostenabrechnung muss die in der Teilungserklärung vorgegebene Quadratmetergröße einer Wohnung zur Grundlage der Abrechnung gemacht werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Jahresabrechnung Anfechtungsklage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Verwaltungsbeiratsvorsitzende Verwaltungsbeiratvorsitzende Bottrop