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Eine Auskunft über eine Anwalt-Hotline ist zulässig
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 44/00, 26.09.2002
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Der durch den Anruf bei einer Anwalts-Hotline zustande kommende Beratungsvertrag wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden Rechtsanwalt geschlossen und nicht mit dem, zur Rechtsberatung nicht befugten, Unternehmen, das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt.

Der Rechtsanwalt, der sich an einer Anwalts-Hotline beteiligt, verstößt damit nicht gegen berufsrechtliche Verbote. Insbesondere ist die Vereinbarung einer nach Gesprächsminuten berechneten Zeitvergütung, die entweder zu einer Gebührenunterschreitung oder gelegentlich auch zu einer Gebührenüberschreitung führt, nicht generell berufswidrig. Mit der Beteiligung an der Anwalts-Hotline ist auch nicht notwendig ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, gegen das Provisionsverbot oder gegen das Verbot der Abtretung von Gebührenansprüchen verbunden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Zulässigkeit eines telefonischen Rechtsberatungsdienstes; Anwalts-Hotline ; Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs; Zustandekommen eines Beratungsvertrages ; Zulässigkeit einer Zeitvergütung; Gebührenunterschreitung und Gebührenüberschreitung; Verbot der Abtretung anwaltlicher Honorarforderungen; Vertretung widerstreitender Interessen; Provisionsverbot Beratungsvertrag mit dem den Anruf entgegennehmenden Anwalt bei Anwalts-Hotline, deren Betreiber nicht zur Rechtsberatung befugt ist