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Architekt haftet für Ratschlag aus Gefälligkeit
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 85/95, 11.01.1996
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Keywords: Hinweispflicht des nicht umfassend beauftragten Architekten auf mögliche Haftungsansprüche gegen ihn selbst; Haftung für Schäden bei überobligationsmäßiger Aufgabenerfüllung Willenserklärung Vertrag Gefälligkeit Gefallen Aufmerksamkeit rechtlich Rechtsbindungswille schuldverhältnis treu und Glauben objekitver Dritter auslegen auslegung
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