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Architekt haftet für Ratschlag aus Gefälligkeit
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 85/95, 11.01.1996
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Auch der nicht umfassend beauftragte Architekt ist im Rahmen des von ihm übernommenen Aufgabengebiets gehalten, seinen Auftraggeber gegebenenfalls auf die Möglichkeit eines Anspruchs gegen ihn selbst hinzuweisen.

Übernimmt ein Vertragspartner bei der Vertragsausführung Aufgaben, die nach dem Vertrag nicht geschuldet sind, so hat er für dabei schuldhaft verursachte Schäden einzustehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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