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Fahrt zum Fußballtunier der Enkelin stellt eine reine Gefälligkeit dar
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 346/14, 23.07.2015
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Im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse wird zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis unterschieden. Ob jemand für einen anderen ein Geschäft im Sinne des § 662 BGB besorgt oder jemandem nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweist, hängt vom Rechtsbindungswillen ab.

Der Rechtsbindungswille hängt davon ab, wie ein objektiver Dritter - nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall – die Handlung des Leistenden zu verstehen hat

An dem Charakter einer Fahrt (zu einem Fußballturnier) als Gefälligkeit ändert sich nichts dadurch, dass der Transport nicht ausschließlich im alleinigen Interesse des Begünstigten, sondern auch im Interesse des Vereins lag. Es handelt sich somit um eine reine Gefälligkeit, weshalb schuldrechtliche Ansprüche entfallen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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