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Waschanlagenbetreiber haftet für Beschädigung eines serienmäßigen Heckspoilers, §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB
LG Köln, AZ: 9 S 437/04, 04.05.2005
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Bei einer Beschädigung eines Fahrzeuges während des Waschvorgangs handelt es sich um keine mangelhafte Werkleistung im Sinne des § 633 I BGB, sondern um eine Pflichtverletzung gem. §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB.

Die Pflichtverletzung liegt hier nicht in der Wartung und Überprüfung der Waschanlage, sondern darin, dass der Betreiber nicht alle Vorkehrungen getroffen hat, um das Fahrzeug des Benutzers vor Schaden zu bewahren. Der Betreiber ist verpflichtet, den Benutzer über alle Beschädigungsrisiken durch Bedienungshinweis in Kenntnis zu setzen.
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